Alkohol konsumiert hatte ein Autofahrer, den die Polizei am Sonntagabend in Bocholt kontrolliert hat. Ein Atemalkoholtest ergab bei dem 61-Jährigen eine Atemalkoholkonzentration von 0,42 mg/l. Ab einem Wert von 0,25 mg/l liegt eine Verkehrsordnungswidrigkeit vor. Die Beamten fertigten eine Ordnungswidrigkeitenanzeige und untersagten die Weiterfahrt. Zusatz zu den Begriffen 'Atemalkoholkonzentration' und 'Blutalkoholkonzentration': Die Atemalkoholkonzentration ist in § 24 a Straßenverkehrsgesetz als Tatbestandsmerkmal genannt. Mithin reicht in diesen Fällen auch die Atemalkoholanalyse aus, die einen geringeren Grundrechtseingriff bedeutet als die Blutprobenentnahme, die für die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration notwendig ist. Sollte die Atemalkoholanalyse im Bußgeldverfahren nicht möglich sein, kann es dennoch zu einer Blutprobe kommen, da neben dem Atemalkoholwert ab 0,25 mg/l auch der Blutalkoholwert ab 0,5 Promille als Tatbestandsmerkmal aufgeführt ist. Im Strafrecht ist nach derzeitigen Recht grundsätzlich nur die Blutalkoholkonzentration beweiserheblich. Beide Werte stellen also dar, wieviel Alkohol konsumiert wurde. Es liegen unterschiedliche Messverfahren vor und die Skala ist unterschiedlich. Da viele Menschen den Atemalkoholwert nicht richtig einordnen können, kann die folgende Faustformel helfen: Atemalkoholwert mal 2 gleich Blutalkoholkonzentration. |