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Aktuelle News aus Bocholt 2021

Datum: 28.05.2021, 14:15 Uhr
Stadt Bocholt informiert über die Regeln bei bei Sportstättennutzung

Aufgrund der ab heute gültigen Corona-Schutzverordnung treten auch Änderungen im Sportbereich in Kraft. Im Kreis Borken gilt derzeit die Inzidenzstufe 2, nach der unter bestimmten Voraussetzungen auch Hallensport wieder möglich ist.

Die Stadt Bocholt hat heute die Sportvereine und sonstigen Nutzergruppen über die Regeln informiert, die bei der Sportstättennutzung beachtet werden müssen. Vor Wiederaufnahme der Nutzung von zugewiesenen Zeiten in den städtischen Turn- und Sporthallen muss vorher aber beim Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport eine schriftliche Bestätigung des Vereins/der Einrichtung vorgelegt werden.

Regeln für den Sport auf Sportfreianlagen

Unter freiem Himmel ist kontaktfreier Sport ohne Altersbegrenzung und Personenbegrenzung erlaubt. Bei Personen unter 18 Jahren ist Kontaktsport in Gruppen von bis zu 25 Personen zuzüglich Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen erlaubt. Altersunabhängig ist Kontaktsport in Gruppen von bis zu 25 Personen bei einer Vorlage eines Negativtestes, der nicht älter als 48 Stunden ist, und der einfachen Rückverfolgbarkeit der Kontakte erlaubt.

Zwischen den zulässigen Gruppen ist ein Abstand von 5 Meter einzuhalten. Umkleiden und Duschen dürfen unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 6 der Corona-Schutzverordnung und bei Einhaltung des Mindestabstandes wieder genutzt werden.

Hallensport

In der Halle ist kontaktfreier Sport ohne Begrenzung der Personenzahl erlaubt, sofern der Mindestabstand von 1,5 Meter und die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden. Kontaktsport ist bis zu einer Gruppe von maximal 12 Personen möglich, wobei Personen mit Immunisierungsnachweis (Impfung oder Genesung) nicht mitzählen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen, sofern sie nicht durch Impfung oder Genesung immun sind, einen Negativtest vorzeigen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. In den Hallen muss eine OP-Maske oder eine vergleichbare Maske getragen werden, die während der eigentlichen Sportausübung abgenommen werden darf. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen schriftlich oder per entsprechender App erfasst werden.  Umkleiden und Duschen dürfen unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 6 der Corona-Schutzverordnung und bei Einhaltung des Mindestabstandes wieder genutzt werden.






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